Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firmen

  • Mäder Steine GmbH
  • Mäder Bau GmbH

Allgemeines:

Verbindliche Vertragsgrundlage aller von unserem Unternehmen auszuführenden Aufträge und zu erbringenden Leistungen sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht vorrangig individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden getroffen worden sind.

Sämtliche Vertragsabreden sollen schriftlich, in Textform (§ 126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) getroffen werden.

 

Geltungsbereich:

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im geschäftlichen Verkehr sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen

Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen unserer Kunden wird ausdrücklich widersprochen und bedürfen zu ihrer wirksamen Einbeziehung in einen Vertrag unserer schriftlichen Zustimmung.

 

Angebote | Angebotsbindungsfrist:

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, d. h. sie stellen ihrerseits eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden dar. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der bestellten Ware zustande.

Sämtliche Angebote, Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kosten-voranschläge oder andere aus unserem Hause stammenden Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder geändert, noch vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Kommt ein Vertrag mit dem Kunden nicht zustande, hat dieser die vorgenannten Unterlagen einschließlich etwa gefertigter Kopien unverzüglich an uns zurückzugeben.

Bei schuldhafter Verletzung dieser Herausgabepflicht haftet der Kunde auf Schadensersatz.

 

Liefertermine | Ausführungsfristen

Bei abgeschlossenen Werkverträgen sind in Aussicht gestellte Ausführungszeit-punkte unverbindlich, da diese im Regelfall witterungsabhängig sind. Für Verzögerungen durch Dritte (Materiallieferanten) übernehmen wir keine Haftung.

Liefertermine oder Ausführungsfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn wir die Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich bestätigen.

Liefertermine oder Ausführungsfristen beginnen nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.

Soweit zur Durchführung des geschlossenen Vertrages erforderlich, stellt der Kunde uns im notwendigen Umfang einen Strom- und Wasseranschluss unentgeltlich zur Verfügung. Die Kosten für den Verbrauch trägt der Kunde.

 

Abnahme:

Beinhaltet der abgeschlossene Vertrag von unserem Unternehmen zu erbringende Werkleistungen, ist die vereinbarte Werkleistung nach Fertigstellung durch den Kunden abzunehmen.

Der Kunde ist zur Verweigerung der Abnahme nur berechtigt, wenn unsere Leistungen wesentliche Mängel aufweisen. Verweigert der Kunde die Abnahme unserer Werkleistung unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken.

Eine durch uns erbrachte Werkleistung gilt als abgenommen, wenn:

  • die vorbehaltlose Zahlung erfolgt
  • die rügelose Benutzung des Werks oder der Bauleistung beginnt
  • die Auszahlung des Sicherheitsbetrages erfolgt
  • die Veräußerung des Bauwerks erfolgt
  • ein weiterer Aufbau durch den Auftraggeber auf die Leistung des Unternehmers erfolgt

Eine vergessene, förmliche Abnahme führt dann dazu, dass ein stillschweigender Verzicht auf die vereinbarte Förmlichkeit der Abnahme eintritt, wenn einer der vorgenannten Bedingungen eingetreten ist, da dann eine stillschweigende Annahme durch schlüssiges Verhalten anzunehmen ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.09.2005, Aktenzeichen: 7 U 189/03; Werner Pastor „Der Bauprozess“ 16.Auflage, Rn. 1824).

 

Annahmeverzug

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonst bestehende Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt; den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleiben vorbehalten.

 

Preise und Zahlungsbedingungen/Abschlagszahlungen

Im Rahmen der abgeschlossenen Werkverträge sind wir berechtigt; in Höhe des Wertes von uns erbrachter und nach dem Vertrag geschuldeter Leistungen im Rahmen von § 632 a BGB Abschlagszahlungen zu verlangen.

Zur Zahlung fällige Rechnungen sind sofort und ohne Abzüge, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zahlbar. Nach Ablauf der 14-Tagesfrist befindet sich der Kunde in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat

 

Aufrechnungsverbot | Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung sowie zur Einrede des nicht erfüllten Vertrags nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten sind. Das Recht des Auftragnehmers zur Aufrechnung besteht uneingeschränkt, soweit seine aufgerechnete Forderung mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpft ist.

 

Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum sowie das Verfügungsrecht an sämtlichen, von uns gelieferten Materialien und Waren bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem abgeschlossenen Vertrag vor, soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB eingetreten ist.

 

Gewährleistung

Gewährleistung leisten wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist.

Bei von uns durchgeführten Pflanzungen wird eine Anwachsgarantie nur bei aus-drücklicher schriftlicher Vereinbarung durch uns übernommen.

Keine Mangelbeseitigungspflicht besteht hinsichtlich solcher Mängel, die nach Abnahme durch Naturgewalten, fehlerhafte Behandlung oder gewaltsame Einwirkung unseres Kunden oder Dritten oder durch normalen bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden sind.

Wird uns der Zugang zum Anwesen nicht oder zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder stellt sich heraus, dass ein gewährleistungspflichtiger Mangel an unserer Leistung objektiv nicht vorliegt, ist der Kunde uns gegenüber zum Aufwendungsersatz verpflichtet, soweit der Kunde schuldhaft gehandelt hat. Mangels Vereinbarung einer Vergütung ist der geschuldete Aufwendungsersatz nach ortsüblichen Sätzen zu ermitteln.

Macht ein Hersteller von Waren/Baustoffen, welche wir im Rahmen einer Vertrags-beziehung mit unseren Kunden liefern oder verarbeiten, in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produkts, werden diese Herstelleraussagen ohne ausdrückliche Vereinbarung zwischen uns und unserem Kunden nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes.

 

Sonstige Haftung

Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

Auf Schadensersatz haften wir –gleich aus welchem Rechtsgrund– im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

·       für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

·       für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch-führung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die sich aus vorstehendem Abschnitt ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für etwaige Ansprüche unseres Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann unser Kunden nur vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.


Verjährung:

Bei Abschluss eines Werkvertrages mit unserem Kunden, welcher die Reparatur, Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache, die nicht fest mit einem Bauwerk verbunden ist, zum Gegenstand hat, verjähren die Gewährleistungsan-sprüche unseres Kunden ab Abnahme in einem Jahr (§§ 634 a Abs.1 Nr.1 i. V. m. 309 Nr.8 b ff. BGB).

Entsprechendes gilt bei Werkverträgen, deren Gegenstand die Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen ist, ohne dass diese Leistungen auf Grund ihres Umfangs wesentliche Bedeutung für den Bestand oder die Erhaltung des Bauwerks haben.

Im Übrigen gelten für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen unseres Kunden bei abgeschlossenen Werkverträgen die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Bei Abschluss eines Kaufvertrages mit unserem Kunden beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln abweichend von § 438 Abs. 1 Z. 3 BGB ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten bei Kaufverträgen auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.


Datenschutz

Wir speichern und verarbeiten Kundendaten nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

Rechtswahl und Gerichtsstand

Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffent-lichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher     -auch internationaler- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 78166 Donaueschingen. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.


Alternative Streitbeilegung

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-schlichtungsstelle sind wir weder verpflichtet, noch bereit.

 

Schlussbestimmungen

Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen haben keine Wirkung.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.